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Strafrecht Nr. 15 – Amnesty International & die Revision des Sexualstrafrechts

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Amnesty International gibt eine empirische Studie zur sexuellen Gewalt in Auftrag, kritisiert basierend darauf das Schweizer Sexualstrafrecht und hat damit auch Erfolg, wie die gegenwärtigen Revisionsbemühungen zeigen. Das Problem dabei: Sowohl die Studie als auch die Argumente sind qualitativ mieserabel und fachlich einfach schlecht oder falsch.

Die Veröffentlichung von Amnesty ist hier (aktualisiert am 11. April 2022): https://www.amnesty.ch/de/themen/frauenrechte/sexualisierte-gewalt/dok/2019/fakten-und-mythen-zur-einwilligung-im-sexualstrafrecht

Die Studie der gfs. Bern im Auftrag von Amnesty International hier: https://cockpit.gfsbern.ch/de/cockpit/sexuelle-gewalt-in-der-schweiz/

Zur einlässlichen (und verheerenden) Kritik der Studie: Dirk Baier, Kriminalitätsopfererfahrungen und Kriminalitätswahrnehmungen in der Schweiz Ergebnisse einer Befragung, zhaw soziale Arbeit, August 2019, die Kritik an der Studie findet sich auf S. 34-43: https://digitalcollection.zhaw.ch/bitstream/11475/18193/3/2019_Baier_Kriminalit%c3%a4tsopfererfahrungen_und_Kriminalit%c3%a4tswahrnehmungen_in_der_Schweiz.pdf

Inzwischen hat Amnesty ihre Veröffentlichung «aktualisiert». Beispielsweise wurde die korrekte Behauptung Nummer 7: «Das jetzige Gesetz ist gegenüber Männern unfair, da nur Frauen vergewaltigt werden können. Warum kümmert Amnesty sich nicht darum?» gelöscht. Aus welchen Gründen ist nicht klar, da die Behauptung den aktuellen Gesetzesstand widerspiegelt. Das aktuelle Gesetz diskriminiert Männer, da sie per definitionem nicht vergewaltigt werden können. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nicht geschlechtsneutral ausgestaltet. Wird ein Mann durch eine Frau zum Beischlaf (vaginale Penetration) genötigt, so fällt dieses Verhalten dogmatisch genau genommen auch nicht unter die sexuelle Nötigung, da dort «nur» beischlafsähnliche und andere sexuelle Handlungen, nicht aber der Beischlaf, erfasst werden.

Weiter wurde die Behauptung Nummer 6, «Unsere heutige Rechtslage genügt. Zwischen Nein sagen und dem sexuellen Akt liegt zwingend eine nötigende Handlung (Festhalten, Drohen, psychisch unter Druck setzen). Das ist nach geltendem Recht bereits eine Vergewaltigung.» modifiziert. Das Verneinen der Behauptung stützt sich immer noch auf den im Video diskutierten, unpublizierten Bundesgerichtsentscheid. Es wurden lediglich die zitierten Passagen des Entscheides gelöscht. Auch die (natürlich unzutreffende) Passage, dass es «häufig keinen anderen Tatbestand gibt, den man sonst anwenden könnte, sodass das Verhalten im Ergebnis straflos bleibt» wurde entfernt.

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Die Veröffentlichung von Amnesty ist hier (aktualisiert am 11. April 2022): https://www.amnesty.ch/de/themen/frauenrechte/sexualisierte-gewalt/dok/2019/fakten-und-mythen-zur-einwilligung-im-sexualstrafrecht

Die Studie der gfs. Bern im Auftrag von Amnesty International hier: https://cockpit.gfsbern.ch/de/cockpit/sexuelle-gewalt-in-der-schweiz/

Zur einlässlichen (und verheerenden) Kritik der Studie: Dirk Baier, Kriminalitätsopfererfahrungen und Kriminalitätswahrnehmungen in der Schweiz Ergebnisse einer Befragung, zhaw soziale Arbeit, August 2019, die Kritik an der Studie findet sich auf S. 34-43: https://digitalcollection.zhaw.ch/bitstream/11475/18193/3/2019_Baier_Kriminalit%c3%a4tsopfererfahrungen_und_Kriminalit%c3%a4tswahrnehmungen_in_der_Schweiz.pdf

Inzwischen hat Amnesty ihre Veröffentlichung «aktualisiert». Beispielsweise wurde die korrekte Behauptung Nummer 7: «Das jetzige Gesetz ist gegenüber Männern unfair, da nur Frauen vergewaltigt werden können. Warum kümmert Amnesty sich nicht darum?» gelöscht. Aus welchen Gründen ist nicht klar, da die Behauptung den aktuellen Gesetzesstand widerspiegelt. Das aktuelle Gesetz diskriminiert Männer, da sie per definitionem nicht vergewaltigt werden können. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nicht geschlechtsneutral ausgestaltet. Wird ein Mann durch eine Frau zum Beischlaf (vaginale Penetration) genötigt, so fällt dieses Verhalten dogmatisch genau genommen auch nicht unter die sexuelle Nötigung, da dort «nur» beischlafsähnliche und andere sexuelle Handlungen, nicht aber der Beischlaf, erfasst werden.

Weiter wurde die Behauptung Nummer 6, «Unsere heutige Rechtslage genügt. Zwischen Nein sagen und dem sexuellen Akt liegt zwingend eine nötigende Handlung (Festhalten, Drohen, psychisch unter Druck setzen). Das ist nach geltendem Recht bereits eine Vergewaltigung.» modifiziert. Das Verneinen der Behauptung stützt sich immer noch auf den im Video diskutierten, unpublizierten Bundesgerichtsentscheid. Es wurden lediglich die zitierten Passagen des Entscheides gelöscht. Auch die (natürlich unzutreffende) Passage, dass es «häufig keinen anderen Tatbestand gibt, den man sonst anwenden könnte, sodass das Verhalten im Ergebnis straflos bleibt» wurde entfernt.

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