Strafrecht Nr. 22 – Falschbeurkundung 2 – Covid-19-SBüV
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Falschbeurkundung 2: Zur Covid-19-SBüV (Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge Coronavirus, SR 951.261). Die V enthält mit Art. 23 eine Strafbestimmung bei Falschangaben, weil – so völlig korrekt die Botschaft – üblicherweise für diese Angaben externen Garantien der Wahrheit bestehen, weshalb auch keine Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB vorliegt. Das kümmert die Praxis wenig, die dreist behauptet, die Existenz dieser Strafdrohung stelle eine externe Garantie der Wahrheit dar, weshalb die Angaben erhöht glaubwürdig seien, weshalb eine Falschbeurkundung vorliege, weshalb die Strafbestimmung der Verordnung (Art. 23) nicht zur Anwendung komme, sondern Art. 251 StGB. Rechtsstaat vom Feinsten. Art. 23 Covid-19-SBüV (https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2...) "Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet."
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