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Folge 65: Haushaltsähnliche Dienstleistungen absetzen
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In dieser Folge geht es um ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs, das viele Mieterinnen und Mieter interessieren dürfte. Dabei geht es um die Möglichkeit, Mietnebenkosten steuerlich geltend zu machen.
Mietnebenkosten können die Steuerlast senken
Haushaltsnahe Dienstleistungen, die Mieter über ihre Nebenkostenabrechnung bezahlen, sind steuerlich absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt. Geklagt hatten Mieter einer Etagenwohnung. Sie wollten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, die ihnen der Vermieter in Rechnung gestellt hatte. Es ging unter anderem um Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Schneeräumdienst. Das zuständige Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten dies ab, weil die Mieter die Verträge nicht selbst abgeschlossen hatten. Der BFH gab den Klägern recht: Entscheidend sei, dass die Leistungen den Mietern zugutekämen. Als Nachweis genüge die Nebenkostenabrechnung. (Aktenzeichen VI R 24/20.)
Wir besprechen, was man wan absetzen kann. Welche Bestimmungen und Höchstbeträge gelten und worauf man bei der Abwicklung der Dienstleistungen achten sollte.
Weitere aktuelle Urteile und Steuer-Tipps zu finden Sie auch in der Rubrik Recht & Steuern unserer Homepage.
Unsere Homepage: Haus.de
Email: [email protected]
70 episoder
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Haushaltsnahe Dienstleistungen, die Mieter über ihre Nebenkostenabrechnung bezahlen, sind steuerlich absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt. Geklagt hatten Mieter einer Etagenwohnung. Sie wollten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, die ihnen der Vermieter in Rechnung gestellt hatte. Es ging unter anderem um Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Schneeräumdienst. Das zuständige Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten dies ab, weil die Mieter die Verträge nicht selbst abgeschlossen hatten. Der BFH gab den Klägern recht: Entscheidend sei, dass die Leistungen den Mietern zugutekämen. Als Nachweis genüge die Nebenkostenabrechnung. (Aktenzeichen VI R 24/20.)
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