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#762 - Vorabpauschale 2024

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Für 2023 werden im Januar 2024 mit gestiegenem Zinsniveau erstmals wieder Steuern auf die Vorabpauschale fällig.

Seit 2. Januar 2023 steht fest, dass der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2023 bei 2,55% liegt.

Die Vorabpauschale war eingeführt worden, um den Steuerbehörden Zugriff auf Anlagegewinne in Fonds zu gewähren, auch wenn aus den Fonds keine Gewinne, Dividenden oder ähnliches im Steuerjahr entnommen wurden und Anlegenden zuflossen. Sie bezieht sich als auf thesaurierende Fonds, welche Sie an dem Zusatz „acc“ im oder am Ende des Fondsnamen erkennen können.

Ausschüttende Fonds als Fonds in fondsgebundenen Lebensversicherungen sind davon nicht betroffen.

Diese Vorabpauschale ist eine reine Abschlagszahlung.

D.h. alle über den Haltezeitraum von Investmentanteilen im Sinne der Vorabpauschalen bereits gezahlten Beträge werden bei der Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) angerechnet, wenn der Investmentfonds später veräußert wird.

Auf diese Weise sollten thesaurierende Fonds an ausschüttende steuerlich weiter angeglichen werden.

In den vergangenen beiden Jahren waren Steuern auf Vorabpauschalen nicht fällig geworden.

Ganz einfach darum, weil die Zinsen zu niedrig waren. Denn der Basiszins, der in die Berechnung einfließt, richtet sich nach der Verzinsung von Bundesanleihen mit 15-jähriger Laufzeit – und die war null oder negativ.

Vorabpauschale 2023: Fiktiver Gewinn mit Zufluss am 2. Januar 2024

Die Vorabpauschale ist ein Rechenkonstrukt, das davon ausgeht, dass Anlegerinnen und Anleger für ihr investiertes Kapital mindestens Kapitalgewinne wie bei der Anlage in Bundesanleihen erzielen.

Dieser „fiktive Gewinn“ wird so behandelt, als sei er am ersten Werktag des Folgejahres entnommen worden und den Inhaberinnen und Inhabern der Fondsdepots zugeflossen.

Die depotführenden Banken müssen die Steuern auf Vorabpauschalen für ihre Kundendepots automatisch Anfang 2024 an das Finanzamt abführen.

Viel Spaß beim Hören,Dein Matthias Krapp

📖 Mein neues Buch "Keine angst vor Geld": https://amzn.to/3JKAufm 📈 Matthias Finanzseminare: https://wissen-schafft-geld.de 📌 Matthias auf Facebook: https://www.facebook.com/matthiasfranzaugust.krapp 📌 Matthias auf LinkedIn: https://www.linkedin.com/in/matthiaskrapp-finanzmensch/ ✅ Abatus Finanz-Newsletter: https://www.abatus-beratung.com/newsletter-anmeldung/ ⌨️ Matthias per E-Mail: krapp@abatus-beratung.com ***Bei diesem Beitrag handelt es sich nicht um eine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung***
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Für 2023 werden im Januar 2024 mit gestiegenem Zinsniveau erstmals wieder Steuern auf die Vorabpauschale fällig.

Seit 2. Januar 2023 steht fest, dass der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2023 bei 2,55% liegt.

Die Vorabpauschale war eingeführt worden, um den Steuerbehörden Zugriff auf Anlagegewinne in Fonds zu gewähren, auch wenn aus den Fonds keine Gewinne, Dividenden oder ähnliches im Steuerjahr entnommen wurden und Anlegenden zuflossen. Sie bezieht sich als auf thesaurierende Fonds, welche Sie an dem Zusatz „acc“ im oder am Ende des Fondsnamen erkennen können.

Ausschüttende Fonds als Fonds in fondsgebundenen Lebensversicherungen sind davon nicht betroffen.

Diese Vorabpauschale ist eine reine Abschlagszahlung.

D.h. alle über den Haltezeitraum von Investmentanteilen im Sinne der Vorabpauschalen bereits gezahlten Beträge werden bei der Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) angerechnet, wenn der Investmentfonds später veräußert wird.

Auf diese Weise sollten thesaurierende Fonds an ausschüttende steuerlich weiter angeglichen werden.

In den vergangenen beiden Jahren waren Steuern auf Vorabpauschalen nicht fällig geworden.

Ganz einfach darum, weil die Zinsen zu niedrig waren. Denn der Basiszins, der in die Berechnung einfließt, richtet sich nach der Verzinsung von Bundesanleihen mit 15-jähriger Laufzeit – und die war null oder negativ.

Vorabpauschale 2023: Fiktiver Gewinn mit Zufluss am 2. Januar 2024

Die Vorabpauschale ist ein Rechenkonstrukt, das davon ausgeht, dass Anlegerinnen und Anleger für ihr investiertes Kapital mindestens Kapitalgewinne wie bei der Anlage in Bundesanleihen erzielen.

Dieser „fiktive Gewinn“ wird so behandelt, als sei er am ersten Werktag des Folgejahres entnommen worden und den Inhaberinnen und Inhabern der Fondsdepots zugeflossen.

Die depotführenden Banken müssen die Steuern auf Vorabpauschalen für ihre Kundendepots automatisch Anfang 2024 an das Finanzamt abführen.

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